"Wer den Makler bestellt, muss ihn auch bezahlen!" - Das stimmt so nicht ganz.

Seit Einführung des so genannten Bestellerprinzips im Sommer 2015 hält sich hartnäckig die Meinung, dass IMMER der den Makler bezahlen muss, der ihn auch beauftragt. Mit diesem teilweisen Irrtum möchten wir nun aufräumen.

Was ist das Bestellerprinzip?
Das überwiegend am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz wurde im Zuge des sogenannten Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) umgesetzt. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass die Wohnungsvermittlung von demjenigen bezahlt wird, der die Vermittlung beauftragt hat. Grob ausgedrückt heißt das dann: "wer bestellt, der bezahlt".
Das ist aber NICHT IMMER so, denn das Gesetz beschränkt sich ausschließlich auf die VERMIETUNG von Wohnraum. Der Verkauf bleibt davon unberührt!

Fazit:
Durch das Gesetz wurde die Entscheidungsfreiheit der Bezahlung des Maklers bei der Vermietung eingeschränkt und klar definiert. Möchte ein Vermieter seine Wohnungen von einem Makler weitervermieten lassen, so muss er diese Dienstleistung nun auch selbst bezahlen.
Sucht ein Interessent aber auf vertraglicher Basis mit Hilfe eines Maklers nach neuem Wohnraum, muss dieser die Leistung auch selbst bezahlen.
Voraussetzung ist nach wie vor, in beiden Fällen, der erfolgreich abgeschlossene Mietvertrag!

Der Verkauf einer Immobilie bleibt davon gänzlich unberührt! Hier besteht weiterhin die Möglichkeit, dass entweder der Käufer, der Verkäufer oder hälftig beide die Bezahlung der Dienstleitung übernehmen.